Wachstum
Fusionieren oder splitten? Hauptsache richtig.
Gemeinsam größer werden. Das geht. Und zwar durch eine Verschmelzung. Also indem aus zwei Unternehmen eines wird. Dabei hört ein Unternehmen auf zu existieren und überträgt sein Vermögen komplett auf die andere Firma. Aus den Gesellschaftern der beiden Unternehmen wiederum wird eine große Familie.
Umgekehrt geht das natürlich ebenfalls: Dann wird aus eins einfach zwei. Bei solch einer Spaltung verselbständigt sich ein Unternehmensteil als eigene Firma, zum Beispiel damit es das Management am Markt leichter hat. Die wichtigsten Eckdaten regelt jeweils der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag. Der muss notariell beurkundet werden. Als Gesellschafter haben Sie dabei selbstverständlich mehr als nur ein Wörtchen mitzureden. Schließlich legen Sie Wert darauf, dass Sie nachher nicht schlechter dastehen als vorher. Deshalb muss Sie die Unternehmensleitung ausführlich informieren. Und wenn es einen Betriebsrat gibt, muss auch ihm der Vertrag vorgelegt werden.
Keine Sorge, eine Umwandlung heißt nicht gleich Verlust für die Gesellschafter. Sie wird nämlich durch Prüfer, den Notar und das Registergericht kontrolliert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Minderheitsgesellschafter sogar austreten. Und eine Abfindung verlangen. Auch das wird notfalls gerichtlich überprüft. Es gibt auch Fälle, da passt die bisherige Rechtsform einfach nicht mehr. Weil es der Markt verlangt oder aber die Steuer. Dann ist für das Unternehmen ein Formwechsel angesagt. Der läuft übrigens ähnlich wie die Verschmelzung und Spaltung. Ob Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel – alles muss beim Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Aber auch darum kümmert sich Ihr Notar.
Von Müttern, Töchtern und Schwestern.
Ganz normal für einen Unternehmer: Sie haben nicht nur eine Idee. Deshalb gründen Sie noch ein Unternehmen. Und noch eins und noch eins … Das nennt sich dann Schwesterunternehmen. Oder Sie lassen eine Ihrer Gesellschaften eine andere kaufen oder gründen. Und schon haben Sie das schönste Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen diesen Unternehmen. Handelt es sich bei Ihrer Unternehmensfamilie um Kapitalgesellschaften, kann es unter Umständen steuerlich vorteilhaft sein, die einzelnen Firmen in einem festen Verbund zusammenzuhalten. Das nennt man dann „steuerliche Organschaft“. Oft ist dazu ein spezieller Vertrag zwischen den Unternehmen nötig, der die Abführung des Gewinns festlegt. Aber damit er wirksam ist, müssen ihm die Gesellschafter beider Gesellschaften zustimmen. Ihr Notar protokolliert hier nicht nur die Zustimmungsbeschlüsse, sondern er kann auch den Vertrag selbst entwerfen. Und er sorgt außerdem dafür, dass er ins Handelsregister eingetragen wird.
Konzerne gibt es aber auch ohne Verträge. Denn wenn der Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes ein gewisses Maß übersteigt, entsteht automatisch ein Konzern. Für den gibt es noch mal andere Spielregeln. Ganz wichtig ist hier, die Lebensfähigkeit der verschiedenen Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. Zum Beispiel durch nachteilige Weisungen. Letzteres kann nämlich mit der persönlichen Haftung des beherrschenden Gesellschafters enden. Bei so viel Bedarf an Ordnung ist guter Rat gefragt. Ihr Notar hilft Ihnen, Ihren Konzern sauber zu strukturieren.
Börse? Nichts wie hin?
Immer mehr „Kleine“ tun es: Sie holen sich ihr Eigenkapital nicht von der Bank, sondern vom Anleger an der Börse. Den Einstieg in die AG erleichtert die „Kleine AG“. Die ist zwar gerade noch nicht börsennotiert. Aber als mittelständisches Unternehmen kann man schon mal die Formalien üben. Wer noch OHG, KG, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH ist und an die Börse will, muss erst einmal eine AG werden. Mit dem Formwechsel beim Notar ist das kein Problem.
Nicht selten müssen Sie noch eine Kapitalerhöhung durchführen. Damit für die Emission neue Aktien geschaffen werden. Auch das passiert mit einer Urkunde beim Notar. Er berät Sie auch, wenn Sie die Satzung vor dem Börsengang „öffentlichkeitstauglich“ machen wollen. Spätestens bei Ihrer ersten Hauptversammlung sind Sie dankbar, dass das Gesetz für Sie einen Notar verlangt. Er protokolliert nämlich nicht nur, sondern coacht Sie auch. Wenn Sie es möchten. Immerhin will ein Börsengang gut geplant und vorbereitet sein. Nicht zuletzt hat auch die Börse als Treffpunkt von Angebot und Nachfrage einen guten Ruf zu verlieren. Deshalb muss ein Unternehmen strenge Voraussetzungen erfüllen, um in einem bestimmten Marktsegment, wie etwa dem General Standard, zugelassen zu werden. Hier die wichtigsten: Die Altaktionäre müssen ihre Aktien nach dem Börsengang noch eine bestimmte Zeit behalten. Zudem müssen die neuesten Zahlen regelmäßig veröffentlicht werden. Und es müssen genügend Aktien in den freien Handel kommen. Außerdem kann man den Handel an der Börse nicht einfach wieder einstellen.
Harte Anforderungen die tatkräftige Unterstützung brauchen: Von den Investment- und Emissionsbanken, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und natürlich von Ihrem Notar. Sie alle bereiten Ihr Unternehmen bestens auf den Tag X vor.
Ohne Geld kein Wachstum.
Größer werden, gut und schön. Aber dafür brauchen Sie genügend finanzielle Mittel. Doch ohne Eigenkapital werden Sie kaum Fremdkapital bekommen. Schließlich möchte ein Kapitalgeber sicher sein, dass Sie von Ihrem Unternehmen überzeugt sind. Wer seine Eigenkapitalbasis verbreitern will, muss also die Gesellschafter zur Kasse bitten. Oder neue Gesellschafter gewinnen. Wenn die Gesellschafter nicht schon im Vertrag verpflichtet sind, Geld nachzuschießen, müssen Sie Freiwillige suchen. Entweder aus den eigenen Reihen. Oder aus anderen. Das nennt man Kapitalerhöhung. Dazu muss allerdings der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Übrigens müssen Sie die Kapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG immer beim Notar beurkunden lassen. Seine Beratung ist auch schon deshalb wichtig, weil es dabei einiges zu beachten und zu regeln gibt: Wie etwa die Frage, wer die neuen Anteile übernehmen darf und wie eingezahlt werden soll. Zudem sorgt Ihr Notar auch dafür, dass alles reibungslos funktioniert. Bis zur Eintragung ins Handelsregister.
Bei einer AG können die Gesellschafter das Management auch schon vorsorglich ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen das Kapital zu erhöhen. Und womöglich sogar neue Aktionäre zu suchen. Für den Fall, dass einmal schnell reagiert werden muss und keine Zeit mehr für eine Gesellschafterversammlung ist. Der Geldgeber muss aber nicht unbedingt gleich als Gesellschafter aufgenommen werden. Er kann auch „still“ beteiligt werden. Oder nur mit einem so genannten Genussrecht. Außerdem kann er auch ein Darlehen geben, das er in eine Beteiligung umtauschen kann. Wie das alles genau geht, weiß Ihr Notar. Bei Personen- genauso wie bei Kapitalgesellschaften.