Letzter Wille
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Was noch vor dem „Letzten Willen“ kommt: Der vorletzte.

Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren. Zum Glück können Sie mit Ihrem „vorletzten Willen“ vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl beeinflussen.

Noch besser sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten für Sie regeln, wenn Sie das nicht (mehr) können. Etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Die Bundesnotarkammer registriert Ihre Vollmachten zentral und bundesweit. Denn nur eine Vollmacht, von der das Gericht weiß, bewahrt Sie vor einer unerwünschten gesetzlichen Betreuung. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich vieles Notwendige schnell abwickeln. Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um „lebensverlängernde Maßnahmen“, können Sie eine so genannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Zugegeben, Vollmachten aller Art haben weit reichende Folgen. Von Mustern zum Ankreuzen halten wir deshalb nichts. Sie sollten sich auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.

Ihren letzten Willen kann Ihnen keiner nehmen. Ach, wirklich?

Soviel steht für Sie längst fest: Nämlich dass Sie’s regeln sollten. Da liegt zunächst der Gedanke an ein privates Testament nahe. Ratgeber und Leitfäden gibt es dafür zahlreich. Allerdings machen Sie Ihren Erben mit solchen Testamenten selten eine Freude. Wie das? Nun, weil ein einziger Formfehler das ganze Testament ungültig machen kann. Was nicht selten passiert. Oft sind auch die Anordnungen unklar oder sogar widersprüchlich. Da kann kein Gesetz den Erben helfen. Ebenfalls an der Tagesordnung sind Meinungsverschiedenheiten bei der Interpretation. Zumal, wenn jemand meint, dass er in Ihrem Testament zu knapp bedacht worden ist. Dann bezweifelt er womöglich, dass Sie bei der Errichtung testierfähig waren. Oder aber, er ficht es an. Indem er behauptet, dass Sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. Diese Risiken können Sie mit einer Urkunde vom Notar minimieren – oder gar ausschließen. Seine fachkundige Beratung kostet Sie übrigens keinen Euro extra. Nebenbei hilft er so, die Gebühren für den Erbschein zu sparen. Am besten, Sie sprechen Ihren Notar darauf an.

Testament beim Notar. Alles klar.

Ein Testament vom Notar sorgt für klare Verhältnisse. Zumal es für die Hinterbliebenen schlimm ist, wenn zum traurigen Anlass auch noch Meinungsverschiedenheiten kommen. Und das muss ja nun nicht sein. Ihre Lieblingsnichte soll Ihre Lieblingsuhr bekommen? Ihr Halbbruder die Ferienwohnung? Und eine Freundin das kostbare Service? Das müssen Sie schon genau regeln. Am besten zusammen mit Ihrem Notar. Ob Sie nur einen Erben einsetzen wollen oder mehrere. Ob Sie jemandem nur einen einzigen Gegenstand als Vermächtnis zukommen lassen. Oder ob Sie Ihr Vermögen einer Person nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vermachen wollen. Also, einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ihr Notar weiß, wie’s geht.

Dann können Sie auch noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der Ihren Nachlass abwickelt und verwaltet. Sollen mehrere Personengemeinschaftlich erben, kann nur ein klug abgefasstes Testament einen Streit unter den Erben vermeiden. Etwa durch eine Teilungsanordnung. Schließlich wollen auch die Regelungen in Lebensversicherungs- und Gesellschaftsverträgen berücksichtigt sein. Selbstverständlich können Sie Ihr Testament auch jederzeit aufheben. Oder ändern. Der Notar hilft Ihnen dabei, ein bereits vorhandenes Testament daraufhin zu überprüfen, ob es noch auf dem neuesten Stand ist. Am besten regelmäßig.

Manchmal kann der eine nicht mehr ohne den anderen.

Ein Testament ist nicht für die Ewigkeit. Denn Sie können es jederzeit ändern oder aufheben. Aber das ist manchmal gar nicht gewollt. Besonders Eheleute wollen oft, dass der Partner an seine Verfügungen gebunden ist. Genau das kann ein Ehepaar mit einem gemeinschaftlichen Testament festlegen. Darin können die Partner nämlich Verfügungen treffen, die voneinander abhängig sind. Solange beide leben, kann diese jeder widerrufen. Aber nur beim Notar. Weil dann nämlich auch die abhängigen Verfügungen des anderen automatisch ungültig werden. Wenn aber einer der Ehepartner gestorben ist, lässt sich in der Regel nichts mehr ändern. Egal, wie lange der Tod des Ehepartners her ist. Doch das kann einschneidende Folgen haben. Schließlich kann niemand voraussehen, wie sich die gemeinsamen Kinder, das Vermögen oder das Leben ganz allgemein entwickeln. Klar also, dass man mit solch bindenden Verfügungen besonders vorsichtig sein muss. Ohne richtige Beratung sollte man lieber die Finger davon lassen. Der Notar weiß, wie man solche Bindungen einerseits erreichen kann. Aber andererseits dem überlebenden Ehepartner trotzdem die Möglichkeit gibt, auf neue Lebensumstände reagieren zu können. Etwa mit einer Abänderungsbefugnis. Um nur eine der Gestaltungsmöglichkeiten zu nennen, die Ihr Notar kennt.

Erbvertrag: Nie gehört, aber altbewährt.

Wenn Ihr letzter Wille und der Ihres Partners unwiderruflich sein sollen, brauchen Sie einen Erbvertrag. Für nicht Verheiratete ist das die einzige Möglichkeit. Ehepaare dagegen müssen sich überlegen, ob für sie ein gemeinschaftliches Testament besser ist oder der noch stärker bindende Erbvertrag. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Auch wenn Sie Ihren Erben in die Pflicht nehmen wollen, sollten Sie über einen Erbvertrag nachdenken. Etwa, wenn er Sie im Gegenzug für sein Erbe im Alter pflegen und betreuen soll. Eins steht jedenfalls fest: Ein Erbvertrag sorgt dafür, dass sich alle Beteiligten an die Vereinbarungen halten. Schon weil ihn die Beteiligten nur gemeinsam ändern können. Deshalb geht das auch nach dem Tod eines Vertragspartners nicht mehr.

Wem eine solch endgültige Bindung zu weit geht, der sollte unbedingt über Rücktrittsrechte und Abänderungsvorbehalte nachdenken. Oder auf den Erbvertrag besser verzichten. Schließlich muss ein Erbvertrag nicht ohne Grund notariell beurkundet werden. Aber auf den guten Rat eines Notars wollen Sie bei einer solch komplexen Materie doch sicher ohnehin nicht verzichten.

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Letzter Wille

Was noch vor dem „Letzten Willen“ kommt: Der vorletzte.

Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren. Zum Glück können Sie mit Ihrem „vorletzten Willen“ vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl beeinflussen.

Noch besser sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten für Sie regeln, wenn Sie das nicht (mehr) können. Etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Die Bundesnotarkammer registriert Ihre Vollmachten zentral und bundesweit. Denn nur eine Vollmacht, von der das Gericht weiß, bewahrt Sie vor einer unerwünschten gesetzlichen Betreuung. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich vieles Notwendige schnell abwickeln. Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um „lebensverlängernde Maßnahmen“, können Sie eine so genannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Zugegeben, Vollmachten aller Art haben weit reichende Folgen. Von Mustern zum Ankreuzen halten wir deshalb nichts. Sie sollten sich auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.

Ihren letzten Willen kann Ihnen keiner nehmen. Ach, wirklich?

Soviel steht für Sie längst fest: Nämlich dass Sie’s regeln sollten. Da liegt zunächst der Gedanke an ein privates Testament nahe. Ratgeber und Leitfäden gibt es dafür zahlreich. Allerdings machen Sie Ihren Erben mit solchen Testamenten selten eine Freude. Wie das? Nun, weil ein einziger Formfehler das ganze Testament ungültig machen kann. Was nicht selten passiert. Oft sind auch die Anordnungen unklar oder sogar widersprüchlich. Da kann kein Gesetz den Erben helfen. Ebenfalls an der Tagesordnung sind Meinungsverschiedenheiten bei der Interpretation. Zumal, wenn jemand meint, dass er in Ihrem Testament zu knapp bedacht worden ist. Dann bezweifelt er womöglich, dass Sie bei der Errichtung testierfähig waren. Oder aber, er ficht es an. Indem er behauptet, dass Sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. Diese Risiken können Sie mit einer Urkunde vom Notar minimieren – oder gar ausschließen. Seine fachkundige Beratung kostet Sie übrigens keinen Euro extra. Nebenbei hilft er so, die Gebühren für den Erbschein zu sparen. Am besten, Sie sprechen Ihren Notar darauf an.

Testament beim Notar. Alles klar.

Ein Testament vom Notar sorgt für klare Verhältnisse. Zumal es für die Hinterbliebenen schlimm ist, wenn zum traurigen Anlass auch noch Meinungsverschiedenheiten kommen. Und das muss ja nun nicht sein. Ihre Lieblingsnichte soll Ihre Lieblingsuhr bekommen? Ihr Halbbruder die Ferienwohnung? Und eine Freundin das kostbare Service? Das müssen Sie schon genau regeln. Am besten zusammen mit Ihrem Notar. Ob Sie nur einen Erben einsetzen wollen oder mehrere. Ob Sie jemandem nur einen einzigen Gegenstand als Vermächtnis zukommen lassen. Oder ob Sie Ihr Vermögen einer Person nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vermachen wollen. Also, einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ihr Notar weiß, wie’s geht.

Dann können Sie auch noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der Ihren Nachlass abwickelt und verwaltet. Sollen mehrere Personengemeinschaftlich erben, kann nur ein klug abgefasstes Testament einen Streit unter den Erben vermeiden. Etwa durch eine Teilungsanordnung. Schließlich wollen auch die Regelungen in Lebensversicherungs- und Gesellschaftsverträgen berücksichtigt sein. Selbstverständlich können Sie Ihr Testament auch jederzeit aufheben. Oder ändern. Der Notar hilft Ihnen dabei, ein bereits vorhandenes Testament daraufhin zu überprüfen, ob es noch auf dem neuesten Stand ist. Am besten regelmäßig.

Manchmal kann der eine nicht mehr ohne den anderen.

Ein Testament ist nicht für die Ewigkeit. Denn Sie können es jederzeit ändern oder aufheben. Aber das ist manchmal gar nicht gewollt. Besonders Eheleute wollen oft, dass der Partner an seine Verfügungen gebunden ist. Genau das kann ein Ehepaar mit einem gemeinschaftlichen Testament festlegen. Darin können die Partner nämlich Verfügungen treffen, die voneinander abhängig sind. Solange beide leben, kann diese jeder widerrufen. Aber nur beim Notar. Weil dann nämlich auch die abhängigen Verfügungen des anderen automatisch ungültig werden. Wenn aber einer der Ehepartner gestorben ist, lässt sich in der Regel nichts mehr ändern. Egal, wie lange der Tod des Ehepartners her ist. Doch das kann einschneidende Folgen haben. Schließlich kann niemand voraussehen, wie sich die gemeinsamen Kinder, das Vermögen oder das Leben ganz allgemein entwickeln. Klar also, dass man mit solch bindenden Verfügungen besonders vorsichtig sein muss. Ohne richtige Beratung sollte man lieber die Finger davon lassen. Der Notar weiß, wie man solche Bindungen einerseits erreichen kann. Aber andererseits dem überlebenden Ehepartner trotzdem die Möglichkeit gibt, auf neue Lebensumstände reagieren zu können. Etwa mit einer Abänderungsbefugnis. Um nur eine der Gestaltungsmöglichkeiten zu nennen, die Ihr Notar kennt.

Erbvertrag: Nie gehört, aber altbewährt.

Wenn Ihr letzter Wille und der Ihres Partners unwiderruflich sein sollen, brauchen Sie einen Erbvertrag. Für nicht Verheiratete ist das die einzige Möglichkeit. Ehepaare dagegen müssen sich überlegen, ob für sie ein gemeinschaftliches Testament besser ist oder der noch stärker bindende Erbvertrag. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Auch wenn Sie Ihren Erben in die Pflicht nehmen wollen, sollten Sie über einen Erbvertrag nachdenken. Etwa, wenn er Sie im Gegenzug für sein Erbe im Alter pflegen und betreuen soll. Eins steht jedenfalls fest: Ein Erbvertrag sorgt dafür, dass sich alle Beteiligten an die Vereinbarungen halten. Schon weil ihn die Beteiligten nur gemeinsam ändern können. Deshalb geht das auch nach dem Tod eines Vertragspartners nicht mehr.

Wem eine solch endgültige Bindung zu weit geht, der sollte unbedingt über Rücktrittsrechte und Abänderungsvorbehalte nachdenken. Oder auf den Erbvertrag besser verzichten. Schließlich muss ein Erbvertrag nicht ohne Grund notariell beurkundet werden. Aber auf den guten Rat eines Notars wollen Sie bei einer solch komplexen Materie doch sicher ohnehin nicht verzichten.