Partnerschaft
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Wenn manche schon ihre Ehe regeln, was müssen Sie dann erst als Unverheiratete tun?

Millionen Paare tun es: Sie leben ohne Trauschein zusammen. Manche brauchen eine Probezeit, andere wollen nie. Etwa, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder weil sie ihre Rentenansprüche nicht verlieren wollen. Nun sollte man meinen, wo’s keine Pflichten gibt, darf es auch keine Rechte geben. Irrtum. Nur, dass Sie als Unverheiratete schon selbst für Ihr Recht sorgen müssen. Wenigstens dazu sollten Sie „Ja“ sagen. Zum Beispiel sollten Sie überlegen, ob ein gemeinsamer Mietvertrag für Sie richtig ist. Und wer im Falle einer Trennung bleibt und wer geht. Arbeiten Sie bei Ihrem Partner in der Firma oder Praxis mit? Oder machen Sie bei ihm eine Ausbildung? Dann doch bitte nicht ohne Vertrag. Auch nicht zu vergessen: Die Sorge für gemeinsame Kinder. Wenn Sie nämlich als Eltern ohne Trauschein keine Sorgeerklärung abgeben, hat nur die Mutter Rechte. Ob Sie als Vater mitreden wollen oder nicht. Wenn allerdings beide Eltern erklärt haben, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, kann das nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Die Sorge kann einem Elternteil nämlich nur durch den Beschluss des Gerichts entzogen werden. Was Sie gemeinsam tun können, bevor es zu spät ist, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Und ausführlich von Ihrem Notar. Nichts amtlich, aber alles amtlich geregelt.

Wenn die Liebe aufhört, fängt der Streit an. Wer dann an Trennung denkt, will alles, nur keinen Rechtsstreit am Hals haben. Damit die Dinge für den Fall der Fälle klar geregelt sind, sollten Sie sich also in einem Partnerschaftsvertrag absichern. Gemeinsames Vermögen birgt viele Tücken. Genau wie gemeinsame Schulden. Das gilt besonders für Immobilien. Schon deshalb sollten Sie gleich beim Kauf regeln, wer im Fall der Trennung welche Rechte hat. Und wer dann die Schulden weiter bezahlt. Bei beweglichen Sachen wie dem Hausrat wiederum kann ein Vermögensverzeichnis im Fall der Trennung die Auseinandersetzung erleichtern.

Doch selbst wenn Sie beim Kauf nichts geregelt haben, können Sie das in einem Partnerschaftsvertrag nachholen. Die nötigen Absicherungen im Grundbuch bekommen sie aber nur beim Notar. Mindestens genauso wichtig ist die finanzielle Absicherung. Nicht nur in punkto Unterhalt. Sondern auch, was die Altersvorsorge angeht. Wenn etwa nur ein Partner ein eigenes Einkommen hat. Der andere aber dafür den Haushalt führt und die Kinder betreut. Da braucht es nicht nur Klarheit, wer wie viel Unterhalt zahlt. Und wie lange. Sondern vielleicht wollen Sie ja auch mit einer Lebensversicherung oder Rente abgesichert werden. All das kann ebenfalls im Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Und was ist der Vorteil einer notariellen Urkunde? Nun: Aus den Vereinbarungen können Sie vollstrecken und so Ihr Recht auch tatsächlich durchsetzen. Davon, dass Sie beide von unserer Beratung profitieren, einmal ganz abgesehen.

Sie sind ein Paar.

Sie sind gesund. Sie sind glücklich. Kein Grund zur Sorge. Trotzdem kann man nicht ausschließen, dass ein Partner krank wird. Oder stirbt. Nach dem Gesetz haben nicht verheiratete Partner hier keine Rechte. Ist es da nicht beruhigend, dass Sie auch für diese Fälle vorsorgen können? Zum Beispiel, damit ein Partner Auskunft bekommt, wenn der andere schwer krank wird, einen Unfall hat oder operiert werden muss. Oder wenn es um Einwilligungen zu notwendigen Maßnahmen geht. Mittels einer Vollmacht kann Ihr Partner nämlich für Sie handeln. Etwa, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Oder er kann mit einer Vollmacht Ihre finanziellen Dinge für Sie regeln. Außerdem erspart eine Vollmacht meist auch die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.

Und wenn Sie schon den Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, können Sie auch gleich die Erbfolge regeln. Denn von Gesetzes wegen steht dem nichtehelichen Partner gar nichts zu. Das müssen Sie schon per Testament verfügen. Oder beide gemeinsam in einem Erbvertrag festlegen. Bei dem Sie am besten schon an die Erbschaftsteuer denken. Ob Vollmacht, Bestimmung des Vormunds für Ihre minderjährigen Kinder, Testament oder Erbvertrag: Ihr Notar hilft Ihnen auch dabei gerne. Und Testament, Erbvertrag oder Vorsorgevollmacht lässt er registrieren. So geht nichts verloren. Damit Sie den Kopf für anderes frei haben.

Eine etwas andere Partnerschaft: Die „Lebenspartnerschaft“.

Gleichgeschlechtliche Paare können ihr „Ja“ ebenfalls amtlich machen. Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft hat viele Ähnlichkeiten mit der klassischen Ehe. Beispielsweise in ihren Auswirkungen auf Vermögensstand, Unterhalt und Erbrecht. Die Partner können sogar einen gemeinsamen Namen tragen. Wie Eheleute leben Lebenspartner heute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch ein Ausgleich der Rentenansprüche findet bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt. Oft passen diese Regelungen aber für gleichgeschlechtliche Partner nicht. Etwa weil keiner für den anderen beruflich zurücksteckt. Möchten Lebenspartner von der Zugewinngemeinschaft abweichen, müssen sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Darin können sie auch Unterhalt, Erbrecht, Altersvorsorge oder andere Fragen individuell regeln.

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Wenn manche schon ihre Ehe regeln, was müssen Sie dann erst als Unverheiratete tun?

Millionen Paare tun es: Sie leben ohne Trauschein zusammen. Manche brauchen eine Probezeit, andere wollen nie. Etwa, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder weil sie ihre Rentenansprüche nicht verlieren wollen. Nun sollte man meinen, wo’s keine Pflichten gibt, darf es auch keine Rechte geben. Irrtum. Nur, dass Sie als Unverheiratete schon selbst für Ihr Recht sorgen müssen. Wenigstens dazu sollten Sie „Ja“ sagen. Zum Beispiel sollten Sie überlegen, ob ein gemeinsamer Mietvertrag für Sie richtig ist. Und wer im Falle einer Trennung bleibt und wer geht. Arbeiten Sie bei Ihrem Partner in der Firma oder Praxis mit? Oder machen Sie bei ihm eine Ausbildung? Dann doch bitte nicht ohne Vertrag. Auch nicht zu vergessen: Die Sorge für gemeinsame Kinder. Wenn Sie nämlich als Eltern ohne Trauschein keine Sorgeerklärung abgeben, hat nur die Mutter Rechte. Ob Sie als Vater mitreden wollen oder nicht. Wenn allerdings beide Eltern erklärt haben, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, kann das nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Die Sorge kann einem Elternteil nämlich nur durch den Beschluss des Gerichts entzogen werden. Was Sie gemeinsam tun können, bevor es zu spät ist, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Und ausführlich von Ihrem Notar. Nichts amtlich, aber alles amtlich geregelt.

Wenn die Liebe aufhört, fängt der Streit an. Wer dann an Trennung denkt, will alles, nur keinen Rechtsstreit am Hals haben. Damit die Dinge für den Fall der Fälle klar geregelt sind, sollten Sie sich also in einem Partnerschaftsvertrag absichern. Gemeinsames Vermögen birgt viele Tücken. Genau wie gemeinsame Schulden. Das gilt besonders für Immobilien. Schon deshalb sollten Sie gleich beim Kauf regeln, wer im Fall der Trennung welche Rechte hat. Und wer dann die Schulden weiter bezahlt. Bei beweglichen Sachen wie dem Hausrat wiederum kann ein Vermögensverzeichnis im Fall der Trennung die Auseinandersetzung erleichtern.

Doch selbst wenn Sie beim Kauf nichts geregelt haben, können Sie das in einem Partnerschaftsvertrag nachholen. Die nötigen Absicherungen im Grundbuch bekommen sie aber nur beim Notar. Mindestens genauso wichtig ist die finanzielle Absicherung. Nicht nur in punkto Unterhalt. Sondern auch, was die Altersvorsorge angeht. Wenn etwa nur ein Partner ein eigenes Einkommen hat. Der andere aber dafür den Haushalt führt und die Kinder betreut. Da braucht es nicht nur Klarheit, wer wie viel Unterhalt zahlt. Und wie lange. Sondern vielleicht wollen Sie ja auch mit einer Lebensversicherung oder Rente abgesichert werden. All das kann ebenfalls im Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Und was ist der Vorteil einer notariellen Urkunde? Nun: Aus den Vereinbarungen können Sie vollstrecken und so Ihr Recht auch tatsächlich durchsetzen. Davon, dass Sie beide von unserer Beratung profitieren, einmal ganz abgesehen.

Sie sind ein Paar.

Sie sind gesund. Sie sind glücklich. Kein Grund zur Sorge. Trotzdem kann man nicht ausschließen, dass ein Partner krank wird. Oder stirbt. Nach dem Gesetz haben nicht verheiratete Partner hier keine Rechte. Ist es da nicht beruhigend, dass Sie auch für diese Fälle vorsorgen können? Zum Beispiel, damit ein Partner Auskunft bekommt, wenn der andere schwer krank wird, einen Unfall hat oder operiert werden muss. Oder wenn es um Einwilligungen zu notwendigen Maßnahmen geht. Mittels einer Vollmacht kann Ihr Partner nämlich für Sie handeln. Etwa, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Oder er kann mit einer Vollmacht Ihre finanziellen Dinge für Sie regeln. Außerdem erspart eine Vollmacht meist auch die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.

Und wenn Sie schon den Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, können Sie auch gleich die Erbfolge regeln. Denn von Gesetzes wegen steht dem nichtehelichen Partner gar nichts zu. Das müssen Sie schon per Testament verfügen. Oder beide gemeinsam in einem Erbvertrag festlegen. Bei dem Sie am besten schon an die Erbschaftsteuer denken. Ob Vollmacht, Bestimmung des Vormunds für Ihre minderjährigen Kinder, Testament oder Erbvertrag: Ihr Notar hilft Ihnen auch dabei gerne. Und Testament, Erbvertrag oder Vorsorgevollmacht lässt er registrieren. So geht nichts verloren. Damit Sie den Kopf für anderes frei haben.

Eine etwas andere Partnerschaft: Die „Lebenspartnerschaft“.

Gleichgeschlechtliche Paare können ihr „Ja“ ebenfalls amtlich machen. Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft hat viele Ähnlichkeiten mit der klassischen Ehe. Beispielsweise in ihren Auswirkungen auf Vermögensstand, Unterhalt und Erbrecht. Die Partner können sogar einen gemeinsamen Namen tragen. Wie Eheleute leben Lebenspartner heute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch ein Ausgleich der Rentenansprüche findet bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt. Oft passen diese Regelungen aber für gleichgeschlechtliche Partner nicht. Etwa weil keiner für den anderen beruflich zurücksteckt. Möchten Lebenspartner von der Zugewinngemeinschaft abweichen, müssen sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Darin können sie auch Unterhalt, Erbrecht, Altersvorsorge oder andere Fragen individuell regeln.