Erben / Pflichtteil
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Das Gesetz wird’s schon regeln. Dachten Sie.

Jeder Mensch hat einen Erben. Wenn nicht mehrere. Und die bestimmt zunächst der Gesetzgeber, solange Sie das nicht selbst tun. Als erstes kommen Ihre Kinder, dann deren Kinder und so weiter. Wer keine Kinder hat, bei dem erben zunächst die Eltern. Dann deren Kinder, also die Geschwister oder Halbgeschwister. Jeder kommt erst dann als Ihr Erbe in Frage, wenn es keine näheren Verwandten gibt. Der Ehepartner hat natürlich auch ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand Sie verheiratet waren und welche Familienmitglieder sonst noch existieren, steht ihm ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte, drei Viertel oder gar alles zu. Das gilt selbst dann, wenn die Ehepartner getrennt leben. Womöglich bis zur Scheidung.

Die gesetzliche Erbfolge hat nicht selten ganz unerwünschte Auswirkungen. Leben Sie etwa als Elternteil länger als Ihr Partner, kann es passieren, dass Sie gar nicht über das gemeinsame Vermögen verfügen können. Zumindest nicht ohne Einverständnis der Kinder: Ob gemeinsame, die aus früheren Ehen oder nichteheliche Kinder Ihres Partners. Wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist, kann sogar noch das Familien- oder Vormundschaftsgericht mitreden. Besser also, Sie schützen sich und Ihre Erben vor solchen Überraschungen. Ihr Notar berät Sie dazu gerne. Und zwar in allen Einzelheiten.

Pflichtteil hin oder her. Lässt sich alles regeln.

Ihre allernächsten Verwandten können Sie zwar übergehen. Doch Geld bekommen sie trotzdem. So will es das so genannte Pflichtteilsrecht. Selbst wenn Sie in einem Testament jemand anderen bedacht haben. Der muss dann nämlich, wenn Sie sterben, Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder womöglich Ihre Eltern auszahlen. Und zwar immerhin die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbanteils. Allerdings verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren. Es sei denn, die Frist wurde vorher unterbrochen, zum Beispiel durch eine Klage. Übrigens schließt das Pflichtteilsrecht auch Schenkungen mit ein. Zumindest solche, die Sie bis zu zehn Jahre vor Ihrem Tod gemacht haben. Manchmal auch länger. Aber auch hier kann man erst, wenn der Schenker nicht mehr lebt, einen Anspruch darauf erheben. Deshalb sollten Sie wissen, dass jeder, dem solch ein Pflichtteil zusteht, auf dieses Recht auch verzichten kann. Möglicherweise tut er das nur für eine Gegenleistung. Ohne eine Urkunde vom Notar geht das jedoch nicht.

Und selbst, wenn Ihre Lieben nicht auf den Pflichtteil verzichten, können Sie bei jeder Schenkung so manchem Streit durchaus vorbeugen: Etwa indem Sie bestimmen, dass eine Zuwendung gleich auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird. Oder auch, ob der Beschenkte die Zuwendung im Erbfall mit anderen Erben ausgleichen muss. Sie sehen, Pflichtteilsverzichte, Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen sorgen vor und helfen, später Streit zu vermeiden. Sprechen Sie einmal mit Ihrem Notar darüber.

Erben? Nein danke.

Wer nicht erben will, kann’s auch bleiben lassen. Denn nicht immer erbt man nur Erfreuliches. Weil zum Erbe nun mal auch die Schulden gehören. Und für die haftet der Erbe unbegrenzt. Auch mit seinem eigenen Vermögen. Es sei denn, er gibt die Verfügung über den Nachlass aus der Hand. Doch dazu muss meistens das Gericht eingeschaltet werden. Das ist umständlich, langwierig und kostet Geld. Oft sind deshalb Schulden ein triftiger Grund, das Erbe auszuschlagen. Manchmal macht es für Sie als Ehepartner auch mehr Sinn, die Erbschaft abzulehnen und stattdessen den ehelichen Zugewinn geltend zu machen. Die Steuer ist ebenfalls oft ein Grund, sein Erbe nicht anzutreten. Unter Umständen ist es nämlich günstiger, den Nachlass gleich an die nächste Generation weiterzuleiten. Wie immer Sie sich auch entscheiden. Sie müssen es innerhalb von sechs Wochen tun. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie wissen, dass Sie Erbe sind. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Und kann also nicht mehr ausgeschlagen werden. Hier hilft dann vielleicht noch eine Anfechtung. Allerdings nur unter ganz bestimmten Umständen. Selbstverständlich weiß Ihr Notar, wie man ausschlägt, anficht und welche Wirkungen das hat.

Mit gefangen, mit gehangen.

Wenn mehrere Erben erben, wird’s kompliziert. Das fängt schon mit dem Erbschein an. Denn der hat nur Wert als gemeinschaftliches Dokument. Zwar kann das einer der Erben alleine beantragen. Doch über das Erbe verfügen kann er nur zusammen mit den anderen Erben. Auch alle Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses müssen die Erben gemeinsam treffen. Über kurz oder lang werden sich die Erben darüber einigen müssen, ob sie die Erbengemeinschaft als Dauerzustand aufrecht erhalten wollen. Oder ob sie sie durch die so genannte Auseinandersetzung beenden wollen. Und sei es nur für einzelne Gegenstände des Nachlasses. Oder dass ein einzelner Erbe ausscheidet. Das geht nämlich durchaus, etwa indem er seinen Anteil überträgt.

Solange aber, wie Sie eine Erbengemeinschaft bleiben, kann jeder Erbe zu jeder Zeit eine Teilung verlangen. Sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat. Was er übrigens nur für eine begrenzte Zeit tun kann. Natürlich ist der Notar nicht erst dann da, wenn eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll. Mit einem notariellen Testament hilft er Ihnen schon heute, zukünftig Streit zu vermeiden. Wie, das erklärt Ihnen Ihr Notar gerne.

Wie kommt das Erbe zu den Erben?

Wenn Sie anderen schon was zukommen lassen wollen, soll das nicht nur mit rechten Dingen zugehen. Sondern auch noch möglichst schnell und unbürokratisch. Bei einem handschriftlichen Testament kann’s mit der Erbschaft allerdings dauern. Wenn man Ihr Testament überhaupt findet. Weil es nämlich erst beim Nachlassgericht abgeliefert werden muss. Es sei denn, es war dort bereits hinterlegt. Bis das Testament dann geprüft und anerkannt wird, kann schon eine ganze Zeit vergehen, bevor Ihre Erben bekommen, was ihnen zusteht. Zudem verlangen Grundbuchamt, Handelsregister, Banken und Versicherungen einen Nachweis für das Erbrecht. In solchen Fällen muss der Erbe erst einen Erbschein beantragen, den das Nachlassgericht dann ausstellt. Selbstverständlich hilft der Notar dabei gerne. Besser und schneller geht es allerdings mit einem Testament oder einem Erbvertrag vom Notar: Dann reicht in der Regel die notarielle Urkunde samt Protokoll über die Eröffnung als Nachweis. Statt eines Erbscheins. Damit Ihre Erben gleich an ihr Vermögen kommen.

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Erben / Pflichtteil

Das Gesetz wird’s schon regeln. Dachten Sie.

Jeder Mensch hat einen Erben. Wenn nicht mehrere. Und die bestimmt zunächst der Gesetzgeber, solange Sie das nicht selbst tun. Als erstes kommen Ihre Kinder, dann deren Kinder und so weiter. Wer keine Kinder hat, bei dem erben zunächst die Eltern. Dann deren Kinder, also die Geschwister oder Halbgeschwister. Jeder kommt erst dann als Ihr Erbe in Frage, wenn es keine näheren Verwandten gibt. Der Ehepartner hat natürlich auch ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand Sie verheiratet waren und welche Familienmitglieder sonst noch existieren, steht ihm ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte, drei Viertel oder gar alles zu. Das gilt selbst dann, wenn die Ehepartner getrennt leben. Womöglich bis zur Scheidung.

Die gesetzliche Erbfolge hat nicht selten ganz unerwünschte Auswirkungen. Leben Sie etwa als Elternteil länger als Ihr Partner, kann es passieren, dass Sie gar nicht über das gemeinsame Vermögen verfügen können. Zumindest nicht ohne Einverständnis der Kinder: Ob gemeinsame, die aus früheren Ehen oder nichteheliche Kinder Ihres Partners. Wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist, kann sogar noch das Familien- oder Vormundschaftsgericht mitreden. Besser also, Sie schützen sich und Ihre Erben vor solchen Überraschungen. Ihr Notar berät Sie dazu gerne. Und zwar in allen Einzelheiten.

Pflichtteil hin oder her. Lässt sich alles regeln.

Ihre allernächsten Verwandten können Sie zwar übergehen. Doch Geld bekommen sie trotzdem. So will es das so genannte Pflichtteilsrecht. Selbst wenn Sie in einem Testament jemand anderen bedacht haben. Der muss dann nämlich, wenn Sie sterben, Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder womöglich Ihre Eltern auszahlen. Und zwar immerhin die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbanteils. Allerdings verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren. Es sei denn, die Frist wurde vorher unterbrochen, zum Beispiel durch eine Klage. Übrigens schließt das Pflichtteilsrecht auch Schenkungen mit ein. Zumindest solche, die Sie bis zu zehn Jahre vor Ihrem Tod gemacht haben. Manchmal auch länger. Aber auch hier kann man erst, wenn der Schenker nicht mehr lebt, einen Anspruch darauf erheben. Deshalb sollten Sie wissen, dass jeder, dem solch ein Pflichtteil zusteht, auf dieses Recht auch verzichten kann. Möglicherweise tut er das nur für eine Gegenleistung. Ohne eine Urkunde vom Notar geht das jedoch nicht.

Und selbst, wenn Ihre Lieben nicht auf den Pflichtteil verzichten, können Sie bei jeder Schenkung so manchem Streit durchaus vorbeugen: Etwa indem Sie bestimmen, dass eine Zuwendung gleich auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird. Oder auch, ob der Beschenkte die Zuwendung im Erbfall mit anderen Erben ausgleichen muss. Sie sehen, Pflichtteilsverzichte, Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen sorgen vor und helfen, später Streit zu vermeiden. Sprechen Sie einmal mit Ihrem Notar darüber.

Erben? Nein danke.

Wer nicht erben will, kann’s auch bleiben lassen. Denn nicht immer erbt man nur Erfreuliches. Weil zum Erbe nun mal auch die Schulden gehören. Und für die haftet der Erbe unbegrenzt. Auch mit seinem eigenen Vermögen. Es sei denn, er gibt die Verfügung über den Nachlass aus der Hand. Doch dazu muss meistens das Gericht eingeschaltet werden. Das ist umständlich, langwierig und kostet Geld. Oft sind deshalb Schulden ein triftiger Grund, das Erbe auszuschlagen. Manchmal macht es für Sie als Ehepartner auch mehr Sinn, die Erbschaft abzulehnen und stattdessen den ehelichen Zugewinn geltend zu machen. Die Steuer ist ebenfalls oft ein Grund, sein Erbe nicht anzutreten. Unter Umständen ist es nämlich günstiger, den Nachlass gleich an die nächste Generation weiterzuleiten. Wie immer Sie sich auch entscheiden. Sie müssen es innerhalb von sechs Wochen tun. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie wissen, dass Sie Erbe sind. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Und kann also nicht mehr ausgeschlagen werden. Hier hilft dann vielleicht noch eine Anfechtung. Allerdings nur unter ganz bestimmten Umständen. Selbstverständlich weiß Ihr Notar, wie man ausschlägt, anficht und welche Wirkungen das hat.

Mit gefangen, mit gehangen.

Wenn mehrere Erben erben, wird’s kompliziert. Das fängt schon mit dem Erbschein an. Denn der hat nur Wert als gemeinschaftliches Dokument. Zwar kann das einer der Erben alleine beantragen. Doch über das Erbe verfügen kann er nur zusammen mit den anderen Erben. Auch alle Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses müssen die Erben gemeinsam treffen. Über kurz oder lang werden sich die Erben darüber einigen müssen, ob sie die Erbengemeinschaft als Dauerzustand aufrecht erhalten wollen. Oder ob sie sie durch die so genannte Auseinandersetzung beenden wollen. Und sei es nur für einzelne Gegenstände des Nachlasses. Oder dass ein einzelner Erbe ausscheidet. Das geht nämlich durchaus, etwa indem er seinen Anteil überträgt.

Solange aber, wie Sie eine Erbengemeinschaft bleiben, kann jeder Erbe zu jeder Zeit eine Teilung verlangen. Sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat. Was er übrigens nur für eine begrenzte Zeit tun kann. Natürlich ist der Notar nicht erst dann da, wenn eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll. Mit einem notariellen Testament hilft er Ihnen schon heute, zukünftig Streit zu vermeiden. Wie, das erklärt Ihnen Ihr Notar gerne.

Wie kommt das Erbe zu den Erben?

Wenn Sie anderen schon was zukommen lassen wollen, soll das nicht nur mit rechten Dingen zugehen. Sondern auch noch möglichst schnell und unbürokratisch. Bei einem handschriftlichen Testament kann’s mit der Erbschaft allerdings dauern. Wenn man Ihr Testament überhaupt findet. Weil es nämlich erst beim Nachlassgericht abgeliefert werden muss. Es sei denn, es war dort bereits hinterlegt. Bis das Testament dann geprüft und anerkannt wird, kann schon eine ganze Zeit vergehen, bevor Ihre Erben bekommen, was ihnen zusteht. Zudem verlangen Grundbuchamt, Handelsregister, Banken und Versicherungen einen Nachweis für das Erbrecht. In solchen Fällen muss der Erbe erst einen Erbschein beantragen, den das Nachlassgericht dann ausstellt. Selbstverständlich hilft der Notar dabei gerne. Besser und schneller geht es allerdings mit einem Testament oder einem Erbvertrag vom Notar: Dann reicht in der Regel die notarielle Urkunde samt Protokoll über die Eröffnung als Nachweis. Statt eines Erbscheins. Damit Ihre Erben gleich an ihr Vermögen kommen.